§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Casino der Julius-Leber-Kaserne e.V.” und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. VR 15997 B eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege der Kameradschaft, die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb und außerhalb des Dienstes, vor allem der jüngeren Unteroffiziere und Offiziere sowie des Unteroffizier- und Offiziernachwuchses. Zweck des Vereins ist auch, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen, sowie die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen. Der Verein ist uneigennützig tätig.
(2) Der Verein betreibt zur Erfüllung seines Zweckes einen Wirtschaftsbetrieb.
(3) Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, hat die Bundesrepublik Deutschland ihm Räume im Gebäude 27 für die Betreuung der Unteroffiziere und Offiziere in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin, im Rahmen eines Überlassungsvertrages zur Bewirtschaftung übertragen.
(4) Die Vereinstätigkeit hat im Einklang mit der einschlägigen Dienstvorschrift und der Kasernenordnung der Julius-Leber-Kaserne Berlin zu stehen.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe des Vereins. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt, Ausschluss) obliegt dem Vorstand.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Soldaten/Soldatinnen aller Dienstgradgruppen ab dem Dienstgrad Unteroffizier/Fahnenjunker aufwärts mit Dienststelle/Truppenteil im Standort Berlin,
b) Beamte/Beamtinnen/Tarifbeschäftigte der Bundeswehr ab der Entgeltgruppe E4 mit Dienststelle/Truppenteil im Standort Berlin und
c.) Militärgeistliche, denen das Casino zugewiesen ist.
(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:
a) Soldaten/Soldatinnen aller Dienstgradgruppen ab dem Dienstgrad Unteroffizier/Fahnenjunker aufwärts, die nicht in Berlin ihren Dienst versehen.
b) Reservisten/Reservistinnen ab dem Dienstgrad Unteroffizier/Fahnenjunker.
c) Ehemalige Beamte/Beamtinnen/Tarifbeschäftigte ab Entgeltgruppe E4 und Personen mit derselben Entgeltgruppe im Ruhestand.
d) Bundes- und Landesbeamte/-beamtinnen ab dem mittleren Dienst.
e) Offiziere und Unteroffiziere befreundeter Streitkräfte.
f) Ehe-/Lebenspartner/-partnerinnen verstorbener Mitglieder.
g) Personen des öffentlichen Lebens an deren Mitgliedschaft ein besonderes Interesse besteht.
h) Zu dem vorgenannten Personenkreis zählen Personen im Ruhestand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede nach §3 aufgeführte Person werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen
(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller/die Antragstellerin innerhalb eines Monats, ab Zugang des Ablehnenden Bescheides, eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet
1. durch Versetzung zu einem anderen Truppenteil außerhalb Berlins oder einer anderen Dienstelle, die nicht auf das Casino angewiesen sind,
2. mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr,
3. durch Austritt,
4. auf Beschluss des Vorstandes,
5. durch Tod des Mitgliedes.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft nach Absatz (1) Nr. 1. oder 2. endet mit dem Tage des Wirksamwerdens der Maßnahme.
(3) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird am letzten Tag des nächsten Monats, nach dem die Erklärung beim Vorstand eingeht, wirksam.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnbescheids drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich in unangenehmer Handlung schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
(7) Für die außerordentlichen Mitglieder gelten Absatz (1) Nr. 3. – 5., Absatz (3) bis (6) entsprechend.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten über Höhe und die Verwendung werden in einer Beitragssatzung geregelt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat. Ein ordentliches Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin bedarf einer schriftlichen Vollmacht des/der zu Vertretenden; er/sie darf zwei ordentliche Mitglieder vertreten
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres als Jahresmitgliederversammlung stattfinden. Die Leitung obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin. Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der Mitglieder den Präsidenten/die Präsidentin schriftlich zur Einberufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügen der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung steht als Download (PDF) auf der Homepage, als Anhang, oder zur Einsicht beim Geschäftsführer zur Verfügung. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt. Der Aufsichtsführende/die Aufsichtsführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu unterrichten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
2. Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4. Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
5. Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichts mit letzter Gewinn- und Verlustrechnung, des Berichts des Kassenprüfers/der Kassenprüferin, des neuen Haushaltsplanes,
6. Entlastung des Vorstandes,
7. Bestätigung der Casinooffiziere/Casinounteroffiziere/der Beisitzer
8. Beschluss über Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme als Mitglied und Ausschluss von Mitgliedern, sofern Beschwerde eingelegt wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder in öffentlicher Form. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten, oder durch Hand. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sind dagegen geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder des Vereins gefasst werden. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dieses verlangt
(7) Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind allen Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Einladung zuzustellen. Die Anträge stehen als Download (PDF) auf der Homepage, als Anhang, oder zur Einsicht beim Geschäftsführer zur Verfügung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben enthalten:
1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung,
2. Namen vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin,
3. Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder,
4. Feststellung über ordnungsgemäße Ladung,
5. Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung der Mitglieder mitgeteilt wurde,
6. Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,
7. Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung),
8. Art der Abstimmung,
9. genaues Abstimmungsergebnis (Ja-, Nein- Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
10. bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen und
11. Unterschrift des Protokollführers/der Protokollführerin und des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmenden bekannt zu machen und von diesen durch Abstimmung zu bestätigen. Einen Nebenabdruck erhält der Aufsichtsführende/die Aufsichtsführende.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen sowie die dem Verein überlassenen Räume und das Inventar.
(2) Vorstand im Sinne des BGB:
1. dem Präsidenten/der Präsidentin,
2. dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin,
3. dem 1. Schatzmeister/der 1. Schatzmeisterin,
4. dem 2. Schatzmeister/der 2. Schatzmeisterin,
5. dem 1. Schriftführer/der 1. Schriftführerin,
6. dem 2. Schriftführer/der 2. Schriftführerin.
Jede Statusgruppe -Offiziere/Unteroffiziere- sollte, wenn möglich, jeweils einen Vorstandsposten besetzen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden Genannten gemäß § 26 BGB vertreten.
(2.1) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und einem/einer Beisitzer/Beisitzerin (außerordentliches Mitglied) zusammen.
(3) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(4.1.) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4.2.) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten, oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.
(4.3.) Für die Wahl des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen nach Ziffer 4.1. erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
(4.4.) Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, dass eine geheime Wahl nach Ziffer 4.2. gefordert wird. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.
(4.5.) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Steht für jedes Amt nur jeweils ein Bewerber zur Wahl, ist Blockwahl zulässig.
(4.6.) Blockwahl ist generell zulässig
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Verlauf des Geschäftsjahres vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin, der/die das Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch ausübt. Die Zahl der nachgewählten Vorstandsmitglieder für den geschäftsführenden Vorstand darf drei und für den erweiterten Vorstand sechs nicht überschreiten.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
Im Rahmen von Absatz (1) ist der Vorstand vor allem zuständig für:
1. Verwaltung des Casinos und Verantwortung für den gesamten Casinobetrieb,
2. Unterstützung des Aufsichtführenden/der Aufsichtsführenden bei dienstlichen Veranstaltungen,
3. Leitung aller außerdienstlichen Veranstaltungen,
4. Leitung und Kontrolle des Wirtschaftsbereichs,
5. Überprüfung der Geschäftsbücher und des Warenbestandes,
6. Aufstellung einer Casinoordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsführenden/ der Aufsichtsführenden bedarf.
7. Wahrnehmung des Hausrechts, soweit dem Verein übertragen,
8. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
9. Abfassung und Erstatten des Jahresberichtes mit Gewinn- und Verlustrechnung für die Mitgliederversammlung,
10. Übernahme, Verwaltung und jährlicher Nachweis von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen aller Art (auch Leihgerät von Lieferfirmen, soweit zulässig),
11. Einleiten von monatlichen Kassenabschlüssen,
12. Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse.
(7) Wahl des Vorstandes:
Gewählt ist jeweils der Kandidat/die Kandidatin, der/die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Ziffer 4.1. auf sich vereinigen kann. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
(8) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
– mit Ablauf der regulären Amtszeit,
– durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen,
– bei Verlust der Voraussetzungen für die Wählbarkeit,
– bei Niederlegung des Amtes,
– durch den Tod des Vorstandsmitgliedes.
(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßige Sitzungen durch, die von einem der Vorsitzenden einzuberufen sind und geleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angaben von Gründen oder einer Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
– Ort und Datum der Vorstandsitzung,
– Teilnehmer,
– Beschlüsse mit Wortlaut und Angaben über Beschlussform und Abstimmungsergebnis,
– Protokollführer/Protokollführerin.
Die Protokolle sind vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandsitzung durch die Vorstandsmitglieder zu bestätigen.
(10) Der Vorstand ist verpflichtet die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderungen auch die Unterschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung) beizufügen.
(11) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandstätigkeit selbst zu fassen. Hierüber entscheidet alleine die Mitgliederversammlung.
§ 9a Kassenprüfer
Zusätzlich zum Vorstand werden zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Aufgabe ist es, vom Vereinskonto die Einnahmen, Ausgaben sowie die ordentliche Buchführung regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben das Recht, jederzeit unangemeldet Einsicht in die Vereins- und Geschäftsunterlagen des Casinos der Julius-Leber-Kaserne zu nehmen. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gehören nicht dem Vorstand an und sind ausschließlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
§ 10 Überschüsse und Geldspenden
(1) Überschüsse aus der Bewirtschaftung dürfen nicht ausgeschüttet werden; sie sind vielmehr ausschließlich zur besseren Ausgestaltung des Casinos sowie zur Förderung von bildenden, geselligen, gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen, sowie musischen Vorhaben zu verwenden.
(2) Geldspenden sind gemäß der geltenden Vorschriften nicht zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
(2) Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen der „Hilfe für Leukämie und Tumorkranke Kinder Berlin e.V.“ und dem „Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V.“ zu.
(3) Traditionsstücke des Vereins verbleiben bei dem mit der Pflege der Überlieferung betrautem Truppenteil.
§ 12 Änderung der Satzung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand alleine beschließen; sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(2) Die Satzung und etwaige Änderungen sind dem Aufsichtsführenden /der Aufsichtsführenden zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Die Mitglieder stimmen der Salvatorischen Klausel zu. Diese besagt, dass, wenn einzelne Paragraphen, Abschnitte und Zeilen durch Dritte (Notar, Gericht, Finanzamt, etc.) für unwirksam erklärt werden, die übrigen Paragraphen der Satzung ihre Rechtsgültigkeit behalten. Des Weiteren berechtigt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB durch Dritte (Notar, Gericht, Finanzamt, etc.) beanstandete Formulierungen entsprechend selbständig zu ändern und die Mitglieder auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu informieren.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.06.2016 beschlossen. Die Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (§ 71 BGB).